Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Trauer-Netz Rostock und Umland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Rostock. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein vernetzt verschiedene Hilfsangebote für trauernde Menschen. Dafür fördert und entwickelt er Aktivitäten und Angebote für Trauernde. Existierende Angebote für Trauernde können in den Verein eingebunden werden. Der Verein unterstützt die Entstehung neuer Hilfsangebote für Trauernde und fördert die Bekanntmachung aller Aktivitäten in der Öffentlichkeit. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Regelmäßige Angebote zu Einzel- und Gruppengesprächen / -veranstaltungen für Trauernde. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Ökumenische Telefonseelsorge Rostock und an den Ökumenischen Ambulanten Hospizdienst in gemeinsamer Trägerschaft von Caritas und Diakonie. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht zunächst dem Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder jede juristische  Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
–    durch freiwilligen Austritt
–    durch Streichung von der Mitgliederliste
–    durch Ausschluss aus dem Verein
–    mit dem Tod des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und ist jederzeit zulässig. Eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung über die Entscheidung zur Berufung einzuberufen.

Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
–    der Vorstand
–    die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3000 EURO sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu schriftlich erteilt ist. Diese Vertretungsbeschränkung wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
–    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
–    Einberufung der Mitgliederversammlung
–    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
–    Verantwortung für die Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
–    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Vergütung von Angestellten
–    Verteilung und Einsatz finanzieller Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Fördermitteln etc.
–    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in geheimer Abstimmung zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken protokollarisch festzuhalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung
erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ein Mal  jährlich abzuhalten.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung, die durch ihn aufgestellt wird, spätestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin ein.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich:
    –    an Mitglieder mit einem E-Mail-Zugang per E-Mail
    –    an Mitglieder mit Postanschrift per Brief
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliedsversammlungen selbst einberufen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind diejenigen Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  5. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  6. Sie setzt einen Rechnungsprüfer ein, der Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins hat.
  7. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Festlegung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl und die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  8. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 13 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld– und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    –    Zuschüsse / Fördermittel des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
    –    Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
    –    Spenden
    –    Zuwendungen Dritter
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Ökumenische Telefonseelsorge Rostock und an den Ökumenischen Ambulanten Hospizdienst in gemeinsamer Trägerschaft von Caritas und Diakonie, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Rostock, den 20.01.2015